Allgemeine Verkaufsbedingungen
Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für Lieferungen und Leistungen an den Kunden (nachfolgend: „KUNDE“) gegen Entgelt von KEENFINITY GmbH, Fritz-Schäffer-Strasse 9, 81737 München (nachfolgend: „KEENFINITY“) an den Kunden (nachfolgend: „KUNDE“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer Bestellung oder in sonstigen Dokumenten des KUNDEN auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen wird und KEENFINITY diesen in diesem Fall nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Gültigkeit
Sofern nicht ausdrücklich widerrufen, kann das Angebot von KEENFINITY innerhalb der darin angegebenen Frist oder, wenn keine Frist angegeben ist, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum des Angebots angenommen werden. Jede Bestellung ist für KEENFINITY erst nach einer schriftlichen (einschließlich Fax und E-Mail) oder mittels eines automatisierten Systems, z. B. EDI, durch KEENFINITY (die „Auftragsbestätigung“) bestätigten Bestellung verbindlich. Ungeachtet des vorstehenden Satzes steht die Leistung von KEENFINITY unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer nationaler, US-amerikanischer, EU- oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts entgegenstehen oder Embargos oder sonstige Sanktionen vorliegen. Der KUNDE ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
2. Auftragseingang – Bestätigung - Stornierung
Nach Eingang der Bestellung des KUNDEN stellt KEENFINITY eine Auftragsbestätigung bereit, die Informationen zu den Produkten, dem Preis, etwaigen Zuschlägen und dem voraussichtlichen Liefertermin der in der Bestellung angegebenen Produkte enthält. Dem KUNDEN ist es nicht gestattet, Bestellungen oder Bestellpositionen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KEENFINITY (einschließlich Fax und E-Mail) oder mittels eines automatisierten Systems, z. B. EDI zu stornieren. Kosten im Zusammenhang mit der Stornierung von Bestellungen (unter anderem bei Standard- oder Sonderanfertigungen) werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt
3. Preise und Aufschläge
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, entspricht der Preis der Produkte dem in der veröffentlichten Preisliste von KEENFINITY angegebenen Preis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und anderer gesetzlicher indirekter Steuern. KEENFINITY kann die Preisliste ändern und wird jede derartige Änderung mitteilen. Diese Änderung wird hiermit bereits jetzt und vorbehaltlos vom KUNDEN akzeptiert.
KEENFINITY behält sich das Recht vor, Zuschläge, insbesondere Kleinmengenzuschläge oder Express-(Luft-)Frachtzuschläge sowie sonstige Servicegebühren für vom KUNDEN gewünschte Leistungen wie Etikettierung, Verpackung oder Prüfung zu erheben.
Im Falle einer FCA-Lieferung wird der KUNDE gebeten, die Abholung der Produkte aus dem von KEENFINITY definierten Lager innerhalb von 3 Werktagen nach der Benachrichtigung von KEENFINITY, dass die Waren zur Abholung bereit stehen, zu veranlassen und durchzuführen. Für Sendungen mit FCA Incoterms, die länger als 2 Wochen im Lager von KEENFINITY verbleiben, wird ein bestimmter Zuschlag auf die Gesamtrechnung pro angefangenem Zeitraum von 4 Wochen erhoben, in dem die Produkte im Lager von KEENFINITY verbleiben.
Für jede Bestellung fällt eine Bearbeitungsgebühr als Prozentsatz des jeweiligen Verkaufswerts an, gemäß des Anhangs „Jährliche Preisvereinbarung“.
Für folgende Transportarten gelten die Standardfrachtgebühren: Gefährliche Güter im Sinne der EU-Richtlinie für den Binnentransport und der IATA-Gefahrgutverordnung.
Sendungen per Luftfracht (basierend auf DAP Bestimmungsort):
Ein festgelegter Prozentsatz des Verkaufswerts, alle Produkte (außer Gefahrgut):
Ein bestimmter Prozentsatz des Verkaufswerts im Falle von Gefahrgut
Sendungen per Straßentransport (basierend auf DAP Bestimmungsort):
Ein bestimmter Prozentsatz des Verkaufswerts
Anmerkung: Ziele, die per LKW-Sendung nicht erreicht werden können, werden per Luftfracht verschickt und es fallen entsprechende Gebühren an. Informationen zu Luftfracht finden Sie oben.
Versand per Seefracht (basierend auf CIF-Bestimmungshafen):
Ein bestimmter Prozentsatz des Verkaufswerts
Pro Bestellung wird eine festgelegte Mindestfrachtgebühr erhoben
Im Falle von DAP Incoterms vereinbaren die Parteien bestimmte Lager, an die die Waren geliefert werden. Für andere Bestimmungsorte wird ein im jeweiligen Kaufvertrag zu vereinbarender Zuschlag erhoben. DAP-Sendungen werden von KEENFINITY nur einmal pro Woche gemeinsam bearbeitet.
KEENFINITY behält sich das Recht vor, alle Tarife jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern, um Schwankungen der weltweiten Transportpreise aufgrund unvorhersehbarer Situationen wie beispielsweise Terroranschlägen oder Schwankungen der weltweiten Treibstoffpreise Rechnung zu tragen. Diese Änderung wird hiermit bereits jetzt und bedingungslos vom KUNDEN akzeptiert. Alle Gebühren gelten immer pro Bestellung.
Wenn sich der KUNDE für den FCA-Versand entscheidet, ist er verpflichtet, KEENFINITY einen Zustellnachweis vorzulegen. Als Zustellnachweis gilt ein eindeutig identifizierbares Zolldokument, beispielsweise eine Kopie der Zolldokumente am Bestimmungsort oder eine Originalkopie des CMR (unterschrieben vom KUNDEN, Spediteur und KEENFINITY).
KEENFINITY behält sich das Recht vor, dem KUNDEN eine zusätzliche Gebühr in Höhe des Verkaufswerts zu berechnen, wenn die Zolldokumente nicht innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Ausfuhrzollabfertigung freigegeben und zurückgegeben werden.
Diese zusätzliche Gebühr ist in dem Anhang „Jährliche Preisvereinbarung“ festgelegt.
4. Dokumente
Alle technischen Informationen in Bezug auf Produkte und deren Wartung bleiben Eigentum von KEENFINITY und dürfen, sofern sie nicht als Gebrauchsanweisungen oder Werbematerial dienen sollen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KEENFINITY weder verwendet noch kopiert, reproduziert, übertragen, zurückgebaut oder an Dritte
weitergegeben werden.
Falls der KUNDE eines oder mehrere der in der (nicht vollständigen) Liste unten aufgeführten Dokumente oder Zertifikate benötigt, berechnet KEENFINITY Kosten als Dokumentengebühren (pro Bestellung) einschließlich Bearbeitungskosten, die im Anhang „Jährliche Preisvereinbarung“ aufgeführt sind:
- Ursprungszeugnis bei der Handelskammer
- Rechtswirksame Dokumente durch die Handelskammer
- Rechtswirksame Dokumente durch Konsulat oder Botschaft
- ICIGI-Inspektion und -Zertifikat
- Separate Packliste
- SASO- oder KUCAS-Zertifikat
- Versicherungsnachweis
5. Handelsbedingungen
Es gelten die Incoterms der Internationalen Handelskammer in ihrer jeweils neuesten Fassung. (Incoterms®2020). Im Allgemeinen ist DAP für Inlandssendungen innerhalb der
EU und des EWR obligatorisch, während FCA für den Export in Nicht-EU-Länder verwendet wird.
6. Tests
Die Produkte werden geprüft und, sofern möglich oder gesetzlich vorgeschrieben, vor dem Versand einem standardmäßigen Werkstest unterzogen. Wenn (außerordentliche) Tests in Anwesenheit des KUNDEN oder seines Vertreters erforderlich sind, müssen diese vom KUNDEN bei der Auftragserteilung angegeben werden und, sofern von KEENFINITY vereinbart, vor dem Versand durchgeführt werden; alle mit solchen außerordentlichen Tests verbundenen Kosten werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt. Sollte der KUNDE nach vierzehn (14) Tagen, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass die Produkte für den Test bereit sind, mit seiner Teilnahme an solchen Tests verspätet sein, werden die Tests in Abwesenheit des KUNDEN durchgeführt und gelten als in seiner Anwesenheit durchgeführt.
7. Lieferumfang
7.1 Die Produkte werden dem KUNDEN gemäß der entsprechenden Auftragsbestätigung geliefert. In dieser Bestätigung wird der für die Bestellung geltende INCO-Klischee angegeben, unabhängig davon, ob die Produkte von KEENFINITY an den KUNDEN geliefert (DAP Ort des Kunden) oder vom KUNDEN bei KEENFINITY abgeholt (FCA KEENFINITY-Standort) werden.
Im Falle von Incoterm FCA holt der KUNDE die Produkte innerhalb von 3 Werktagen, nachdem KEENFINITY den KUNDEN benachrichtigt hat, dass die Produkte bereitstehen, auf dem Gelände von KEENFINITY oder einem anderen von KEENFINITY vor der Lieferung mitgeteilten Ort (der „Abholort“) ab. Nimmt der KUNDE die Produkte nicht an, ist KEENFINITY berechtigt, die Produkte bis zur Lieferung auf Risiko und Kosten des Kunden zu lagern. Die maximale Lagerdauer beträgt 30 Kalendertage.
Danach kann die Bestellung nach Ermessen von KEENFINITY storniert werden. Es liegt in der finanziellen Verpflichtung (Zahlung der Bestellung) und Verantwortung des KUNDEN, KEENFINITY die Lieferung der Produkte innerhalb von 30 Kalendertagen nach der ersten Auftragsbestätigung zu ermöglichen. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird die Reservierung der bestellten Produkte storniert, was eine neue
Bestellung zur Folge hat, und der Liefertermin wird erst bestätigt, wenn die zuvor genannten Zahlungskriterien erfüllt sind.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird SOFTWARE in der in der DOKUMENTATION genannten Version geliefert oder zum Download bereitgestellt. Für die Installation der SOFTWARE ist der KUNDE verantwortlich. Wird die SOFTWARE zur Nutzung auf einem Datenträger überlassen oder ist sie auf einer ZIEL-HARDWARE vorinstalliert, enthält diese möglicherweise nicht die in der DOKUMENTATION genannte Version. Die Lieferverpflichtung von KEENFINITY wird mit der Bereitstellung der Aktualisierung in der DOKUMENTATION erfüllt. Die Pflicht zur Durchführung der Aktualisierung obliegt dem KUNDEN.
7.3 Verzögert sich die Lieferung durch KEENFINITY, so ist der KUNDE verpflichtet, auf Verlangen von KEENFINITY innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht oder seine sonstigen gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen geltend macht:
Im Falle einer Verzögerung der Lieferung kann der KUNDE im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit KEENFINITY die Verzögerung zu vertreten hat.
Für Schadensersatzansprüche des KUNDEN im Falle des Lieferverzugs gilt Ziffer 11.
Teillieferungen und entsprechende Rechnungen sind zulässig, es sei denn, deren Abnahme ist dem KUNDEN nicht zumutbar.
Der KUNDE darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern
8. Kommerzielle Rücksendungen
KEENFINITY ist nicht verpflichtet, Rücksendungen von Produkten anzunehmen, mit Ausnahme von Produkten, die defekt sind, von einem Rückruf betroffen sind oder nicht in einer Bestellung des Kunden bestellt wurden. Wenn KEENFINITY einer gewerblichen Rücksendung eines Produkts schriftlich mittels einer Rücksendegenehmigung (RMA) zustimmt, wird das Produkt gemäß den Anweisungen von KEENFINITY weitergeleitet. Alle zurückgesendeten Produkte müssen versichert und vom Kunden frachtfrei zurückgesandt und noch in der ungeöffneten Originalverpackung verpackt sein.
Die RMA für jeden gewerblichen Rücksendeantrag ist 3 Kalenderwochen (also 21 Tage nach Erhalt der Autorisierungsnummer) gültig. Die Produkte müssen wie im RMA-Formular angegeben versendet worden sein. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die RMA automatisch und zurückgesendete Produkte werden als nicht autorisierte Rücksendungen behandelt.
Auf Kundenwunsch kann KEENFINITY gegen eine Rückabwicklungsgebühr auch den Rücktransport organisieren. Alle Transportkosten einschließlich möglicher Steuern und Abgaben werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt.
Eine Verweigerung der Produktannahme durch den Empfänger stellt keine gewerbliche Rücksendeberechtigung im Sinne der RMA dar. Abgelehnte Produkte werden als nicht autorisierte Rücksendung behandelt. Für nicht autorisierte Rücksendungen sind die Kosten vom KUNDEN zu tragen. Transport, Steuern, Zölle und alle anderen von KEENFINITY anfallenden Kosten werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt.
9. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist im Moment des Vertragsabschlusses, z. B. einer einmaligen Auftragsbestätigung, fällig und vor dem Versand/Transport auf das Bankkonto von KEENFINITY zu überweisen, sofern zwischen KEENFINITY und dem KUNDEN nichts anderes vereinbart wurde, z. B. in einem Kaufvertrag oder dem Anhang „Jährliche Preisvereinbarung“ zusätzlich zu einem Kaufvertrag. In diesem Fall kann KEENFINITY eine Bankgarantie oder ein unwiderrufliches Akkreditiv verlangen.
Eine Kreditfazilität besteht aus einer verlängerten Zahlungsfrist in Kombination mit einem Kreditlimit, das auf der nachgewiesenen Kreditwürdigkeit des KUNDEN basiert. KEENFINITY kann die oben genannte Kreditfazilität durch schriftliche Mitteilung an den KUNDEN kündigen.
Für den Fall, dass der KUNDE nicht über ausreichende Zahlungsfähigkeit für den Wert des Kaufvertrags oder der einzelnen Auftragsbestätigung verfügt, aber eine verlängerte Zahlungsfrist wünscht, kann diese gegen eine Zahlungssicherheit durch eine Bankgarantie oder ein unwiderrufliches Akkreditiv (siehe nachstehend) bereitgestellt werden.
- Wird eine Rechnung nicht innerhalb der im Anhang „Jahrespreisvereinbarung“ vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt, gerät der KUNDE ohne Mahnung oder Mitteilungspflicht von KEENFINITY in Zahlungsverzug. Die Lieferung ausstehender oder neuer Bestellungen wird ausgesetzt, bis der KUNDE den gesamten fälligen Betrag beglichen hat.
- Im Falle des Zahlungsverzuges hat der KUNDE Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.. Kumuliert mit Verwaltungskosten, mindestens jedoch 30,- Euro pro Vorfall. Die Geltendmachun eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Wenn der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit KEENFINITY nicht nachkommt oder KEENFINITY erwartet, dass diese nicht erfüllt werden, oder wenn – vor oder nach der Auftragsbestätigung – Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des KUNDEN bestehen, ist KEENFINITY berechtigt, seine Leistungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag auszusetzen, bis der KUNDE eine ausreichende Zahlungssicherheit für die Erfüllung des Kaufvertrags geleistet hat.
- KEENFINITY ist berechtigt, Zahlungen jeweils auf die älteste offene Forderung anzurechnen.
- Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, ist KEENFINITY berechtigt, sämtliche fälligen und sicheren Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. KEENFINITY ist dann ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Dieses Recht wird durch eine Stundung der Zahlung nicht ausgeschlossen.
- Dem KUNDEN stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.
Bankgarantie
Die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmens in Bezug auf das Kaufvolumen, wie im Anhang „Jährliche Preisvereinbarung“ angegeben, wird durch eine Bankgarantie einer erstklassigen Bank innerhalb der Europäischen Union abgesichert, die das Unternehmen KEENFINITY spätestens 10 Tage nach dem Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags (und/oder des spezifischen Verkaufsauftrags) vorlegen muss. Die Gültigkeit der Bankgarantie muss um die gesamte Laufzeit des Kaufvertrags (und/oder des konkreten Verkaufsauftrags) plus 3 Monate verlängert werden.
Unwiderrufliches Akkreditiv
Zur Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Verkaufsaufträge oder eine Projektvereinbarung muss der Kunde innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Bestätigung des/der besagten bestimmten Verkaufsauftrags/Aufträge oder der Projektvereinbarung ein nicht übertragbares und unwiderrufliches Akkreditiv zugunsten von KEENFINITY vorlegen, das von einer erstklassigen Bank ausgestellt wurde, für die die geltenden einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive der Internationalen Handelskammer in Paris gelten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, zahlt der Kunde alle hierunter fälligen Beträge in der vereinbarten Währung an KEENFINITY. Das Akkreditiv ist in bar zahlbar und muss die Bestätigung einer für KEENFINITY akzeptablen Bank innerhalb der Europäischen Union enthalten. Wenn der Liefertermin innerhalb des zuvor genannten Zeitraums von einundzwanzig (21) Tagen liegt, hat das Akkreditiv eine Mindestgültigkeit, die dem Lieferzeitraum entspricht, und kann auf Anfrage von KEENFINITY verlängert werden. Sind Teillieferungen vereinbart, so sind im Akkreditiv anteilige Zahlungen vorzusehen
10. Mängel
10.1 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung des Produktes (Datum des Gefahrenübergangs gemäß der jeweils gültigen INCO-Klausel). Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften längere Verjährungsfristen vorschreiben.
10.2 Für die Beschaffenheit des PRODUKTES ist ausschließlich die von KEENFINITY vor Vertragsschluss bereitgestellte oder in einem gesonderten Dokument (z. B. in der DOKUMENTATION oder im Katalog) vereinbarte Beschreibung des PRODUKTES maßgeblich. Dies umfasst insbesondere auch die IT-Sicherheitsfunktionen. Die darin enthaltenen Angaben sind lediglich als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und stellen keine Garantien dar. Eine Garantie liegt nur vor, wenn diese von KEENFINITY vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet wurde. Eine weitergehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet und ergibt sich insbesondere auch nicht aus öffentlichen Äußerungen oder der Werbung von Vertriebspartnern von KEENFINITY. Zu Leistungen, die über die Mängelhaftung hinausgehen, ist KEENFINITY nicht verpflichtet.
10.3 Folgendes stellt keinen Sachmangel dar:
- Natürliche Abnutzung;
- Eigenschaften des PRODUKTS oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang am oder durch das PRODUKT infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Installation oder Nichtbeachtung von Installations- und Handhabungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung oder ungeeigneter Betriebsmittel, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen;
- iEigenschaften des PRODUKTS oder Schäden, die an oder durch das PRODUKT durch höhere Gewalt, besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder durch die Nutzung des PRODUKTS außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung sowie bei SOFTWARE durch Virenbefall entstehen;
- Änderungen des PRODUKTES durch den KUNDEN oder sonstige Dritte, es sei denn, der Mangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Änderung;
- Mängel der SOFTWARE, die auf Anwendungsfehlern des KUNDEN beruhen und bei sorgfältiger Lektüre der DOKUMENTATION hätten vermieden werden können;
- Fehler, die darauf beruhen, dass die SOFTWARE in einer anderen als der von KEENFINITY freigegebenen Betriebsumgebung eingesetzt wird oder auf Fehlern der ZIELHARDWARE, des Betriebssystems oder der SOFTWARE anderer Hersteller beruhen.
10.4 Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auf, kann KEENFINITY den Mangel nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien PRODUKTES beheben. Die Servicerichtlinien von KEENFINITY, verfügbar unter www.keenfinity.tech oder der Serviceabteilung, gelten für alle Marken und Warenzeichen, unter denen unsere Produkte bereitgestellt werden, insbesondere für die folgenden Marken: BOSCH, Dynacord, Electro-Voice, RTS und Telex (im Folgenden als „Produkt“ bezeichnet). Die Behebung eines Mangels der SOFTWARE erfolgt in eigenem Ermessen von KEENFINITY durch Update/Patch/Bugfix/Upgrade oder durch Angabe einer Umgehungslösung; letzteres nur, soweit dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und der Umstände der angegebenen Umgehungslösung für den KUNDEN zumutbar ist. 7.2 gilt entsprechend.
Wenn KEENFINITY Endbenutzern freiwillig weiteree Gewährleistungsrechte einräumt, werden der Gewährleistungszeitraum und die damit verbundenen Bedingungen in einer entsprechenden Produktgewährleistungserklärung beschrieben, die auf den Serviceseiten unter www.KEENFINITY.tech verfügbar ist.
10.5 Etwaige Reklamationen wegen fehlerhafter Versendung und/oder offensichtlicher Schäden müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Produkte durch den KUNDEN schriftlich gegenüber KEENFINITY erfolgen. Sonstige Mängel sind vom KUNDEN unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist stets das Eingangsdatum der Reklamation bei KEENFINITY. Die Mängelrüge muss eine Beschreibung des Mangels bzw. bei SOFTWARE den Zeitpunkt des Auftretens des Mangels sowie die näheren Umstände enthalten. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
11. Haftung
KEENFINITY haftet auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (nachfolgend: Schadensersatz) wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur in folgenden Fällen
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens KEENFINITY;
- Bei Tötung, Körperverletzung oder Verletzung;
- aufgrund der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie;
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf;
- aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; oder
- aufgrund sonstiger zwingender Haftung.
- Aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung gemäß den geltenden
Produkthaftungsvorschriften, wobei unter Produkthaftung die Produkthaftung im Sinne der europäischen Richtlinie über fehlerhafte Produkte zu verstehen ist. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird. Die Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, der auf Pflichtverletzungen von KEENFINITY beruht, entspricht der Höhe der vom KUNDEN im Rahmen des betroffenen Auftrags gezahlten Vergütung, maximal jedoch 400.000 EUR.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dieser Ziffer 11 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber KEENFINITY ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KEENFINITY.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des KUNDEN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Bei SOFTWARE haftet KEENFINITY insbesondere nicht für SCHÄDEN, die dem KUNDEN durch Fehlbedienung oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung entstehen
12. Vertraulichkeit
Der KUNDE verpflichtet sich, sämtliche Informationen über die technischen, kommerziellen und finanziellen Daten in Bezug auf die Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, SOFTWARE, falls zutreffend, und vertrauliche Daten des KEENFINITY-Geschäfts und des Vertrags (zusammen „Vertrauliche Informationen“), die dem KUNDEN zur Kenntnis gelangen können, jederzeit streng vertraulich zu behandeln und alle konkreten vertraulichen Informationen auf erste Anfrage unverzüglich an KEENFINITY zurückzugeben. Der KUNDE verpflichtet sich, (i) vertrauliche Informationen ausschließlich in dem für die Umsetzung des Vertrags erforderlichen Umfang zu verwenden und (ii) alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die unbefugte Verwendung oder Weitergabe vertraulicher Informationen an Personen und/oder Drittparteien zu verhindern, für die eine solche Weitergabe zur Umsetzung des Vertrags nicht erforderlich ist
13. Exportkontrolle & Re-Export Verbot
13.1 Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verweigern, sofern das auf diesen Vertrag und/oder die Durchführung des Vertrags anwendbare Außenwirtschaftsrecht, insbesondere nationale und internationale (Re-)Exportkontroll- und Zollbestimmungen, einschließlich Embargos und sonstiger Sanktionen (nachfolgend „Außenwirtschaftsrecht“), die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag unmöglich macht oder verhindert. In diesen Fällen ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, soweit das Außenwirtschaftsrecht die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag unmöglich macht oder verhindert. Ist im Falle einer Teilkündigung eine Teilerfüllung aus technischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei an einer Teilerfüllung kein Interesse, so führt die Kündigung zur Beendigung des gesamten Vertrages.
13.2 Bei Verzögerungen bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund von Lizenz-, Genehmigungs- oder ähnlichen außenwirtschaftsrechtlichen Anforderungen (nachfolgend „Genehmigung“) verlängern bzw. verschieben sich die vereinbarten Fristen und Termine um den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Erteilung der Genehmigung. Wird eine Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung erteilt, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder von diesem zurückzutreten, soweit die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen diese Genehmigung erfordert. Ist eine Teilerfüllung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder hat eine Partei an einer Teilerfüllung kein Interesse, so führt die Kündigung zur Beendigung des gesamten Vertrages.
13.3 Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich benachrichtigen, wenn ihr ein Außenhandelsgesetz bekannt wird, das die Erfüllung gemäß Ziffer 13.1 verbieten oder unmöglich machen oder die Erfüllung gemäß Ziffer 13.2 verzögern könnte.
13.4 Auf Anforderung wird der KUNDE alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die KEENFINITY zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts benötigt oder die seitens Behörden von KEENFINITY verlangt werden. Hierzu gehören unter anderem Informationen und Unterlagen zum Endnutzer, zum Bestimmungsort und zum beabsichtigten (End-)Verbrauch der Lieferungen und Leistungen. KEENFINITY kann nach eigenem Ermessen die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigern oder den Vertrag kündigen, wenn der KUNDE uns diese Informationen oder Dokumente nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
13.5 Erbringt der KUNDE Lieferungen und Leistungen an Dritte (insbesondere auch an verbundene Unternehmen des Kunden), ist der Kunde verpflichtet, die geltenden Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts einzuhalten, soweit die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu einer Verletzung außenwirtschaftsrechtlichen Handlungs- oder Unterlassungspflichten von KEENFINITY führen kann. KEENFINITY ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verweigern, soweit die Pflichtverletzung des KUNDEN zu einer Verletzung außenwirtschaftsrechtlichen Handlungs- oder Unterlassungspflichten von KEENFINITY führen könnte, oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der KUNDE gegen diese Pflichten verstößt.
13.6 Wiederausfuhrverbot: Sofern der KUNDE dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der jeweils gültigen Fassung unterliegt, gilt Folgendes:
13.6.1 Dem KUNDEN ist es untersagt, PRODUKTE, die im Rahmen dieses Vertrags oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Geltungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates oder Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der jeweils gültigen Fassung fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder nach Weißrussland zu verkaufen, zu exportieren oder zu reexportieren oder sie dort zu verwenden.
13.6.2 Der Kunde darf die SOFTWARE nicht in der Russischen Föderation oder Weißrussland verwenden und die SOFTWARE weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder Weißrussland verkaufen, exportieren, reexportieren, übertragen, auf andere Weise bereitstellen oder, soweit zutreffend, Unterlizenzen vergeben. Der KUNDE darf die SOFTWARE nicht in Verbindung mit Artikeln verwenden, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (in der jeweils gültigen Fassung) fallen und für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Export, direkt oder indirekt, in die Russische Föderation oder nach Weißrussland oder für die Verwendung in der Russischen Föderation oder in Weißrussland bestimmt sind.
13.6.3 Der KUNDE wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass der Zweck der Abschnitte 13.2.1 und 13.2.2 nicht durch Dritte in der weiteren Vertriebskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer und/oder Unterlizenznehmer, vereitelt wird.
13.6.4 Der KUNDE ist verpflichtet, einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um ein Verhalten von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer und/oder Unterlizenznehmer, zu erkennen, das den Zweck der Abschnitte 13.2.1 und 13.2.2 vereiteln würde.
13.6.5 Verstößt der KUNDE zumindest fahrlässig gegen die vorstehenden Ziffern 13.2.1, 13.2.2, 13.2.3 oder 13.2.4, so berechtigt dies KEENFINITY zur sofortigen Einstellung weiterer Lieferungen an den KUNDEN sowie zur jederzeitigen Kündigung dieses Vertrages sowie aller unter diesem Vertrag abgeschlossenen Verträge, soweit diese noch nicht vollständig erfüllt sind. Einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht. Das geltende Recht beider Parteien zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
13.6.6 Der KUNDE informiert KEENFINITY unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der oben genannten Abschnitte 13.2.1, 13.2.2, 13.2.3 oder 13.2.4, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck der Abschnitte 13.2.1 und 13.2.2 vereiteln könnten. Der KUNDE stellt KEENFINITY Informationen über die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Abschnitt 13.2.1, 13.2.2 oder 13.2.3 innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.
13.7 Bei Warenlieferungen über Zollgrenzen zu uns ist der Kunde verpflichtet, KEENFINITY alle erforderlichen Dokumente und Informationen, wie Handelsrechnung und Lieferschein, für eine vollständige und korrekte Einfuhrzollanmeldung zur Sendung zur Verfügung zu stellen. Bei frachtfreien Lieferungen an KEENFINITY ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung einen Wert anzugeben, der einem marktüblichen Preis entspricht, sowie den Vermerk „Nur für Zollzwecke“ anzubringen. Der Wert muss sämtliche Bestandteile der Ware wie Hardware bzw. SOFTWARE beinhalten.
13.8 Sofern in den Liefer- oder Angebotsunterlagen nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die zollrechtlich grenzüberschreitende Lieferung bzw. Bereitstellung von SOFTWARE, Technologie oder sonstigen Daten (z. B. Kartendaten) ausschließlich auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail oder Download). Diese Klausel deckt nicht die Bereitstellung eingebetteter SOFTWARE ab (SOFTWARE, die auf Hardware installiert ist).
14. Kündigungsrecht
14.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Zahlungsverzug, st KEENFINITY unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Behebung des Verzugs vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 KEENFINITY ist berechtigt, den Vertrag ohne Setzung einer Frist zur Behebung des Verzugs zu kündigen, wenn der KUNDE seine Zahlungen einstellt oder wenn der KUNDE oder ein Dritter über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt. KEENFINITY ist zudem berechtigt, den Vertrag ohne Setzung einer Frist zur Behebung des Verzugs zu kündigen, wenn;
- Die Vermögenslage der Gesellschaft verschlechtert sich wesentlich oder droht sich zu verschlechtern und dadurch die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber KEENFINITY gefährdet ist, oder
- Wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist
14.3 Nach Erklärung einer solchen Kündigung ist der KUNDE verpflichtet, den Vertretern von KEENFINITY unverzüglich Zugang zu den Produkten zu gewähren, an denen KEENFINITY sein Eigentumsrecht behält, und diese herauszugeben. Nach rechtzeitiger Benachrichtigung kann KEENFINITY die Produkte, an denen KEENFINITY das Eigentum vorbehält, auch anderweitig verkaufen, um fällige Forderungen gegen das Unternehmen zu befriedigen. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die Regelungen dieser Ziffer 14 nicht eingeschränkt.
14.4 Der KUNDE wird sämtliche Datenträger, Kopien der SOFTWARE einschließlich der Sicherungskopien gemäß Ziffer 23.2 und die zur Nutzung überlassene DOKUMENTATION löschen bzw. vernichten und dies KEENFINITY auf Anfrage schriftlich bestätigen.
15. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt (wie nachstehend definiert) muss die Partei, die dadurch verzögert oder geschädigt wird, die andere Partei unverzügglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf (5) Tagen nach Beginn der höheren Gewalt, unter Angabe der Art der höheren Gewalt sowie der voraussichtlichen Dauer davon informieren.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt oder sonstige von KEENFINITY nicht zu vertretende Störungen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen.
Falls der Fall höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage andauert oder voraussichtlich länger als sechzig (60) Tage andauern wird, ist die betroffene Partei berechtigt, diesen Vertrag durch einfache schriftliche Mitteilung zu kündigen, ohne dass der anderen Partei ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Andernfalls werden die Rechte und Pflichten der Parteien ausgesetzt, bis sie von den Parteien schriftlich erneuert werden.
Unter höherer Gewalt sind Schäden oder Verzögerungen zu verstehen, die durch Naturereignisse wie Erdbeben und Überschwemmungen, Brände, Gesetze, Vorschriften oder Verfügungen einer Regierung (de facto oder de jure), einschließlich solcher, die Unterlieferanten betreffen, Terroranschläge und -handlungen, Unruhen, Kriege, Epidemien, Pandemien, Schiffsunglücke, Import- und Exportbeschränkungen, Aussperrungen, Einschränkungen der Energieversorgung oder andere Ursachen verursacht werden, gleich ob sie den oben genannten ähnlich oder unähnlich sind, unvorhersehbar sind und außerhalb der angemessenen Kontrolle der Parteien liegen und die die vollständige oder teilweise Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag oder dieser Bestellung verhindern. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die KEENFINITY oder seine Unterlieferanten betreffen. Hierzu zählen auch Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung sowie unzureichende oder verspätete Lieferungen durch Lieferanten aufgrund höherer Gewalt
16. Eigentumsvorbehalt
16.1 KEENFINITY behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die KEENFINITY aus der Geschäftsbeziehung zustehen.
16.2 Sofern an den im Eigentum von KEENFINITY stehenden Produkten Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der KUNDE diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
16.3 Der KUNDE ist berechtigt, die Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten oder mit anderen Produkten zu verbinden. Zur Sicherung der in Ziffer 16.1 genannten Ansprüche von KEENFINITY erwirbt KEENFINITY Miteigentum an den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen. Der KUNDE überträgt dieses Miteigentum bereits jetzt an KEENFINITY. Als vertragliche Nebenpflicht ist der KUNDE verpflichtet, die Produkte, an denen KEENFINITY das Eigentum vorbehält, unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Sache (berechnet nach dem Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu dem Wert der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
16.4 Der KUNDE ist berechtigt, die Produkte im normalen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Der KUNDE tritt KEENFINITY bereits jetzt sämtliche Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung des Produkts zustehen, unabhängig davon, ob das Produkt weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der in Ziffer 16.1 genannten Ansprüche. Der KUNDE ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. KEENFINITY kann die Rechte des KUNDEN gemäß dieser Ziffer 16.4 widerrufen, wenn der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber KEENFINITY nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn der KUNDE die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenregulierung über sein Vermögen beantragt. KEENFINITY kann diese Rechte des KUNDEN gemäß dieser Ziffer 16.4 auch widerrufen, wenn sich die Vermögenslage des KUNDEN wesentlich verschlechtert oder zu verschlechtern droht oder wenn der KUNDE zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
16.5 Auf Verlangen ist der KUNDE verpflichtet, KEENFINITY unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, an wen die Produkte, an denen KEENFINITY Eigentumsvorbehalt oder Miteigentum hat, veräußert wurden, sowie über die Forderungen, die dem KUNDEN aufgrund einer solchen Veräußerung zustehen, und uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
16.6 Zu anderen Verfügungen über die im Eigentumsvorbehalt oder Miteigentum von KEENFINITY stehenden Produkte oder über die an KEENFINITY abgetretenen Forderungen ist der KUNDE nicht berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, KEENFINITY unverzüglich über Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Rechte an Produkten oder Forderungen zu unterrichten, die KEENFINITY ganz oder teilweise gehören. Der KUNDE trägt sämtliche Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Zugriff Dritter auf das Vorbehaltseigentum oder die Sicherheiten von KEENFINITY aufzuheben und das Produkt wiederherzustellen, soweit eine Rücknahme durch Dritte nicht möglich ist.
17. Geistiges Eigentum
17.1 KEENFINITY haftet nicht für Ansprüche, die sich aus einer (behaupteten) Verletzung von geistigen oder gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder anderen schutzfähigen Rechten Dritter (nachfolgend: „IPR“) ergeben, wenn die IPR dem KUNDEN, eines Unternehmens, an dem der KUNDE direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte hält, zustehen oder einem Unternehmen zustehen oder zugestanden haben, das direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte des KUNDEN hält.
17.2 KEENFINITY haftet nicht für Ansprüche, die sich aus einer (behaupteten) Verletzung von geistigen Schutzrechten Dritter ergeben, es sei denn, mindestens ein geistiges Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie wurde entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der folgenden Länder veröffentlicht: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder den USA.
17.3 Der KUNDE ist verpflichtet, KEENFINITY unverzüglich über bekannt werdende (behauptete) Verletzungen von Schutzrechten und diesbezügliche Verletzungsrisiken zu unterrichten und auf Verlangen von KEENFINITY – soweit möglich – KEENFINITY die Führung der Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtliche Verfahren) zu überlassen.
17.4 KEENFINITY ist berechtigt, nach eigenem Ermessen ein Nutzungsrecht für ein Produkt, das ein geistiges Schutzrecht verletzt, zu erwerben und es so zu ändern, dass es das geistige Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein gleichwertiges Ersatzprodukt zu ersetzen, das das geistige Schutzrecht nicht mehr verletzt. Ist dies zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, stehen dem KUNDEN – sofern er KEENFINITY die Durchführung der Änderung gestattet hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch KEENFINITY ein Rücktrittsrecht zu. Rückgriffsansprüche des KUNDEN gegen KEENFINITY bestehen nur insoweit, als der KUNDE mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. KEENFINITY behält sich das Recht vor, die Maßnahmen gemäß Satz 1 dieser Klausel 18.4 in eigener Verantwortung durchzuführen, auch wenn die Verletzung der geistigen Schutzrechte nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von KEENFINITY anerkannt wurde.
17.5 Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen, soweit der KUNDE für die Schutzrechtsverletzung verantwortlich ist oder der Kunde KEENFINITY nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt hat.
17.6 Ansprüche des KUNDEN sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Produkte gemäß den Spezifikationen oder Anweisungen des KUNDEN hergestellt wurden oder wenn die (behauptete) Verletzung der geistigen Schutzrecht aus der Verwendung zusammen mit einem anderen Produkt resultiert, das nicht von KEENFINITY stammt, oder wenn die Produktevom Kunden in einer Weise verwendet wurden bzw. werden, die KEENFINITY nicht vorhersehen konnte.
17.7 Ansprüche aus Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Zustellung.
17.8 Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz bei Schutzrechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer 11.
17.9 Für die Verjährung von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten gilt Ziffer 11 entsprechend.
18. Reverse Engineering
18.1. Ohne vorherige Zustimmung von KEENFINITY darf der KUNDE keine Beobachtung, Untersuchung, Rückentwicklung oder Tests (sog. Reverse Engineering) eines von KEENFINITY zur Nutzung bereitgestellten PRODUKTS vornehmen.
18.2. Ergänzend zu Ziffer 18.1 ist der KUNDE hinsichtlich der SOFTWARE vorbehaltlich Ziffer 22.1 nicht berechtigt, deren Programmcode oder Teile davon zu bearbeiten, zu verändern, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig den Quellcode zu ermitteln oder abgeleitete Werke aus der SOFTWARE zu erstellen. Die zwingenden Bestimmungen der §§ 69d, 69e UrhG bleiben hiervon unberührt.
19. Datennutzung und Datenschutz
19.1. KEENFINITY ist berechtigt, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen sämtliche vom KUNDEN im Zusammenhang mit der SOFTWARE eingebrachten und erstellten Informationen, mit Ausnahme personenbezogener Daten, über den Vertragszweck hinaus für beliebige Zwecke, wie beispielsweise statistische, analytische und interne Zwecke, zu speichern, zu nutzen, zu übermitteln und/oder zu verwerten.
Dieses Recht ist unbeschränkt und unwiderruflich.
19.2. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, hält KEENFINITY die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen ein. Soweit nicht-personenbezogene Daten verarbeitet werden, werden KEENFINITY und der Kunde die jeweils anwendbaren gesetzlichen Datenschutzvorschriften, wie etwa den EU Data Act, einhalten und mit dem jeweiligen Dateninhaber, Datenbereitsteller und/oder Nutzer die erforderlichen Nutzungsrechte sowie alle sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Angelegenheiten vereinbaren
20. Sonstige Bestimmungen
20.1. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall soll die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen, unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken der AGB.
20.2. Gerichtsstand ist Munich (für Verfahren vor dem Amtsgericht Munich) oder nach Wahl von KEENFINITY das Gericht am Sitz der Geschäftsstelle, die den Auftrag ausführt, wenn der KUNDE
- Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
- keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder
- nach Abschluss des Vertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
20.3. KEENFINITY ist auch berechtigt, Klage vor einem Gericht am Sitz oder der Niederlassung des KUNDEN zu erheben.
20.4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KEENFINITY und dem KUNDEN gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Geltung des UN- Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
20.5. Diese AGB sind in deutscher und englischer Sprache verfügbar und verbindlich. Im Falle von Unstimmigkeiten ist die deutsche Fassung maßgebend.
Zusätzliche Bedingungen für SOFTWARE
21. Definitionen
21.1. DOKUMENTATION: Alle notwendigen Informationen, um mit der SOFTWARE bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
21.2. FOSS (Free and Open Source SOFTWARE): Kostenlose Open-Source-SOFTWARE und SOFTWARE von Drittanbietern unter einer gebührenfreien Lizenz.
21.3. VERTRAULICHE INFORMATIONEN Angaben gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG.
21.4. LIZENZTYP: Bestimmt den Umfang der SOFTWARE-Nutzung und die Anzahl der Benutzer. KEENFINITY unterscheidet zwischen folgenden LIZENZTYPEN:
- Einzelplatz-/Arbeitsplatzlizenz: Die SOFTWARE darf auf einem einzigen ZIEL-HARDWARE-Gerät genutzt werden.
- Volumen-/Mehrfach-/Multilizenz: eine bestimmte Anzahl von Einzellizenzen.
- Netzwerk-/Server-/Kopie- oder Floating-Lizenz: Die SOFTWARE darf auf einem Netzwerkserver und/oder auf einer beliebigen Anzahl von in das lokale Netzwerk eingebundenen ZIEL-HARDWARE-Geräten installiert werden. In diesem Fall darf die SOFTWARE nur auf einer bestimmten Anzahl von ZIEL-HARDWARE-Geräten und/oder Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt werden.
- Unternehmenslizenz: Die SOFTWARE darf in den vereinbarten Niederlassungen des Unternehmens des KUNDEN genutzt werden.
21.5. FEHLER BEI DER LIZENZNUTZUNG: Nutzung der SOFTWARE über das vereinbarte Nutzungsrecht hinaus.
21.6. PRODUKT: WAREN und/oder SOFTWARE.
21.7. SCHÄDEN: Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB.
21.8. EIGENTUMSRECHT: Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter.
21.9. SOFTWARE: Entweder im Lieferumfang von KEENFINITY enthaltene Standalone-Software oder auf WAREN bzw. ZIEL-HARDWARE gespeicherte SOFTWARE.
21.10. WAREN: Im Lieferumfang von KEENFINITY enthaltene materielle Liefergegenstände.
21.11. ZIEL-HARDWARE: WAREN oder ein Kundengerät, auf dem die SOFTWARE installiert ist
22. Gegenstand der Lizenz/SOFTWARE
22.1. Die Beschreibung der SOFTWARE ergibt sich aus der DOKUMENTATION, die dem KUNDEN auf Anfrage vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.
22.2. Die SOFTWARE umfasst, soweit möglich, den ausführbaren Programmcode und die zugehörige DOKUMENTATION in elektronischer Form sowie Installationsanweisungen, sofern sich die SOFTWARE nicht selbst installiert. Der Quellcode ist vorbehaltlich Ziffer 22.1 nicht Vertragsgegenstand.
22.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird SOFTWARE in der in der DOKUMENTATION genannten Version geliefert oder zum Download bereitgestellt. Für die Installation der SOFTWARE ist der KUNDE verantwortlich. Wird die SOFTWARE zur Nutzung auf einem Datenträger überlassen oder ist sie auf einer ZIEL-HARDWARE vorinstalliert, enthält diese möglicherweise nicht die in der DOKUMENTATION genannte Version. Die Lieferverpflichtung von KEENFINITY wird mit der Bereitstellung der Aktualisierung erfüllt. Die Pflicht zur Durchführung der Aktualisierung obliegt dem KUNDEN.
22.4 Gelieferte Produkte enthalten möglicherweise nicht die neueste Firmware-Version. Um die bestmögliche Funktionalität, Kompatibilität, Leistung und Sicherheit zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde, die gelieferten Produkte vor der Inbetriebnahme auf die neueste Firmware-Version zu prüfen und zu aktualisieren. Folgen Sie hierzu bitte den Anweisungen im Benutzerhandbuch. KEENFINITY übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass gelieferte Produkte mit veralteter Firmware in Betrieb genommen wurden
23. FOSS
23.1. Die SOFTWARE kann FOSS enthalten. Eine aktuelle Liste der enthaltenen FOSS und der jeweils geltenden FOSS-Lizenzbedingungen wird dem KUNDEN bei Lieferung der SOFTWARE zur Verfügung gestellt. Wenn die SOFTWARE eine FOSS-Komponente enthält, unterliegt der Umgang des KUNDEN mit dieser FOSS- Komponente vorrangig der entsprechenden FOSS-Lizenz, mit Vorrang vor etwaigen widersprüchlichen Lizenzbedingungen des angebotenen Produkts oder der zugehörigen SOFTWARE, zu deren Einhaltung der KUNDE verpflichtet ist. Einige FOSS können zusätzliche Anforderungen erfordern, die über die Bereitstellung reiner Informationen hinausgehen. In einem solchen Fall sind der Kunde des KUNDEN und/oder der KUNDE, je nach Sachlage, berechtigt, diese zusätzliche Open-Source-Erfüllung vom KUNDEN anzufordern. Auf Anfrage stellt KEENFINITY dem KUNDEN diese zusätzliche Open-Source-Erfüllung gemäß 23.4 zur Verfügung.
Die Rechte im Rahmen der FOSS-Lizenzen werden dem KUNDEN gewährt. Sollten Sie eine Kopie des Produkts an Dritte weitergeben, gelten für die Verbreitung aller enthaltenen FOSS die Bedingungen der jeweiligen FOSS-Lizenzen (in manchen Fällen stellt die FOSS-Lizenz eine direkte Lizenz vom Autor/Lizenzgeber des FOSS an Dritte dar). Bei vielen FOSS-Lizenzen kann KEENFINITY selbst diese Rechte weder für den KUNDEN einräumen noch erlangen. Die geltenden FOSS-Lizenzen sind unter der Internetadresse des FOSS-Anbieters verfügbar oder werden von KEENFINITY auf Anfrage des KUNDEN zur Verfügung gestellt.
23.2. KEENFINITY behält sich das Recht vor, im Zuge von Aktualisierungen (einschließlich Updates, Upgrades bzw. Patches oder Bugfixes) oder einer neuen Version neue oder aktualisierte FOSS in die SOFTWARE einzuführen. Die entsprechende(n) FOSS-Lizenz(en) werden mit der Aktualisierung bereitgestellt. Im Übrigen gilt Ziffer 22.1 entsprechend.
23.3. In der SOFTWARE enthaltene FOSS haben keinen Einfluss auf den Verkaufspreis der SOFTWARE und werden daher ohne Lizenzgebühr oder sonstige finanzielle Vergütung bereitgestellt.
23.4. Über die Erfüllung der eigenen Lizenzverpflichtungen aus den enthaltenen FOSS hinaus erbringt KEENFINITY keine Supportleistungen, die der Erfüllung der Lizenzverpflichtungen des KUNDEN aus den enthaltenen FOSS dienen.
23.5. Sofern auch SOFTWARE-Produkte von Drittanbietern zur Verfügung gestellt werden und diese nicht als FOSS anzusehen sind, behält sich KEENFINITY eine Weitergabe unter den entsprechenden ausschließlichen Bedingungen des Drittanbieters vor. Diese SOFTWARE-Produkte dürfen ausschließlich in Verbindung mit dem PRODUKT verwendet werden.
24. Nutzungsrechte
24.1. Mit der Lieferung der SOFTWARE erhält der KUNDE das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht, die SOFTWARE entsprechend dem jeweiligen LIZENZTYP und unter Beachtung der Vorgaben der DOKUMENTATION gemäß diesen AGB zu nutzen. Die Nutzung ist nur in den vereinbarten Bestimmungsländern zulässig. Im Falle eines Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist dies das Land, in dem der KUNDE seinen Verwaltungssitz hat.
24.2. Der KUNDE darf Sicherungskopien der SOFTWARE im Umfang des § 69d Abs. 2 UrhG erstellen und nutzen. Sicherungskopien müssen als solche gekennzeichnet und soweit möglich mit dem Copyright-Vermerk der Original-SOFTWARE versehen werden. Auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungskopie ist der KUNDE an diese Bedingungengebunden.
24.3. Der KUNDE darf zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Ziffer 23.2 nur Dritte beauftragen, die keine Wettbewerber von KEENFINITY sind, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass das Risiko der Preisgabe wichtiger VERTRAULICHER INFORMATIONEN von KEENFINITY ausgeschlossen ist.
24.4. Wenn KEENFINITY dem KUNDEN Updates (einschließlich Upgrades, Updates und/oder Patches oder Bugfixes) und/oder eine neue Version der SOFTWARE zur Verfügung stellt, unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser Bedingungen, es sei denn, sie sind Teil einer separaten Vereinbarung. Mit der Installation der neuen SOFTWARE-Version erlöschen die Rechte des KUNDEN an der Vorgängerversion nach einer Übergangsphase von einem Monat. Im Falle der Rückgabe der SOFTWARE gilt Ziffer 14.4.
24.5. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den KUNDEN ist nicht gestattet. Der KUNDE darf das eingeräumte Nutzungsrecht jedoch unter Einstellung der eigenen Nutzung an Dritte übertragen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Wurde die SOFTWARE zusammen mit einem ZIEL-HARDWARE-Gerät erworben, darf die SOFTWARE ausschließlich zur Nutzung im Zusammenhang mit dieser ZIEL-HARDWARE an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt für Floating-Lizenzen (Ziffer 27.4iii) mit der Maßgabe, dass diese vom KUNDEN nur dann an Dritte weitergegeben werden dürfen, wenn die Weitergabe insgesamt und ggf. zusammen mit jeder ZIEL-HARDWARE erfolgt, auf der die SOFTWARE genutzt werden darf.
- Der KUNDE stellt sicher, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der SOFTWARE eingeräumt werden, als die ihm nach diesen Bedingungen zustehenden Rechte und dass dem Dritten mindestens diejenigen Pflichten auferlegt werden, die sich aus diesen Bedingungen hinsichtlich der SOFTWARE ergeben. Im Falle der Übertragung eines Nutzungsrechts an einen Dritten ist der KUNDE verpflichtet, sämtliche ihm überlassenen bzw. von ihm erstellten Kopien an den Dritten herauszugeben bzw. zu löschen. Überträgt der KUNDE sein Recht zur Nutzung der SOFTWARE, ist er verpflichtet, dem Dritten auch die DOKUMENTATION zu übergeben.
24.6. Alle weiteren, nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an der SOFTWARE, insbesondere auch alle Rechte an der Marke und an sonstigem geistigen Eigentum an der SOFTWARE, verbleiben bei KEENFINITY. Bezeichnungen der SOFTWARE, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern und dergleichen dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
25. Mitwirkungs- und Informationspflichten des KUNDEN
25.1. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass seine Hardware- und SOFTWARE-Umgebung den Systemanforderungen der SOFTWARE entspricht; im Zweifelsfall wird sich der KUNDE vor Vertragsschluss von KEENFINITY und/oder fachkundigen Dritten beraten lassen.
25.2. Teilweise ist es möglich, mit der SOFTWARE Einfluss auf ein elektronisches System zu nehmen oder es zu steuern. Daher darf die SOFTWARE unter Berücksichtigung der Risikoanalyse ausschließlich von qualifiziertem Fachpersonal bedient (und ggf. installiert) werden.
25.3. Der KUNDE ist verpflichtet, KEENFINITY unverzüglich über mögliche Fehler in der SOFTWARE zu informieren. In diesem Zusammenhang wird der KUNDE auf Anfrage von KEENFINITY alle erforderlichen Informationen bereitstellen. Der KUNDE gestattet KEENFINITY den Zugriff auf die SOFTWARE zur Fehlersuche und -behebung; nach Wahl von KEENFINITY erfolgt dies entweder vor Ort und/oder per Fernzugriff.
25.4. Der KUNDE wird die SOFTWARE durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff unbefugter Dritter sichern, insbesondere sämtliche Sicherungskopien der SOFTWARE und der DOKUMENTATION an einem sicheren Ort aufbewahren.
25.5. KEENFINITY hat das Recht zu prüfen, ob die SOFTWARE in Übereinstimmung mit dem LIZENZTYP verwendet wird. Zu diesem Zweck darf KEENFINITY vom KUNDEN Auskünfte verlangen und Einsicht in die Bücher und Unterlagen, einschließlich der Hard- und SOFTWARE-Umgebung des KUNDEN nehmen, soweit sich hierdurch Erkenntnisse über den Umfang der Nutzung der SOFTWARE gewinnen lassen. Zu diesem Zweck wird KEENFINITY nach vorheriger Ankündigung von mindestens zwei Wochen während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumen des KUNDEN gewährt. Der KUNDE stellt im Rahmen des Zumutbaren sicher, dass die Prüfung durch KEENFINITY durchgeführt werden kann und wirkt bei der Prüfung mit. KEENFINITY verwendet alle während des Audits erlangten Informationen ausschließlich zur Überprüfung der Einhaltung des LIZENZTYPS. Der KUNDE kann verlangen, dass das Audit vor Ort durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten von KEENFINITY durchgeführt wird. Die Kosten der Prüfung trägt KEENFINITY, es sei denn, die Prüfung ergibt, dass eine Unterlizensierung besteht. In diesem Fall trägt der KUNDE die Kosten der Prüfung.
25.6. Im Falle einer Unterlizensierung hat der Kunde die nicht gezahlte Vergütung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Feststellung der Unterlizensierung gültigen allgemeinen Preisliste für vergleichbare Leistungen zuzüglich einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Wertes der Unterlizensierung zu zahlen. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Darüber hinaus ist der KUNDE verpflichtet, jede Unterlizensierung unverzüglich zu beenden.
25.7. Der KUNDE trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die SOFTWARE ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktioniert (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Sofern der KUNDE nicht im Voraus ausdrücklich etwas anderes angibt, geht KEENFINITY davon aus, dass von allen Daten des KUNDEN, auf die KEENFINITY Zugriff haben kann, eine Sicherungskopie erstellt wurde